Geltung der Bedingungen: Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu diesen Geschäftsbedingungen schriftlich bestätigt werden. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit ausdrücklich wiedersprochen.

Preise: Alle vorgenannten Preise verstehen sich zuzüglich des zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuersatzes. Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich erwähnt sind, werden gesondert nach Lohnstunden einschließlich etwaiger Auslösung, Fahrtauslagen sowie nach verbrauchtem Material zu Tagespreisen berechnet.

Zahlungsbedingungen: Sofern nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Aufrechnung gegen die Forderungen des Verkäufers kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erfolgen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ist die Zahlung erst nach Montage oder Inbetriebnahme vereinbart, wird die Zahlung sofort fällig, wenn vom Käufer zu vertretende Verzögerungen bei der Montage oder Inbetriebnahme auftreten. Schadenersatz aus Leistungsverzug ist ausgeschlossen.

Angebot und Vertragsabschluß: Soweit nicht abweichend geregelt, verlieren unsere Angebote spätestens 3 Monate nach Abgabe ihre Gültigkeit. Sie sind außerdem bis zur Annahme durch den Käufer freibleibend und können daher bis zur Annahme jederzeit Widerrufen werden. Änderungen, Ergänzungen und Nebenreden bedürfen der Schriftform.

Lieferung: Der Verkäufer ist bemüht, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Sollte der vereinbarte Liefertermin um mehr als 3 Monate der vorgesehenen Lieferzeit überschritten werden, so ist der Käufer berechtigt, nach Setzten einer Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche, soweit nicht vorsetzlich oder grob fahrlässig verursacht, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für alle Mängelfolgeschäden.

Eigentumsvorbehalt:
1.Die Liefergegenstände bleiben bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsbeziehung vorhandenen Forderungen Eigentum des Verkäufers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hat dies ausdrücklich erklärt. Nach Rücknahme der Sache ist der Verkäufer zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

2.Der Käufer darf während des Eigentumsvorbehalts die Liefergegenstände weder an Dritte verpfänden noch zur Sicherung an Dritte übereignen. Werden die Liefergegenstände oder das Grundstück, auf dem sie sich befinden, durch Dritte gepfändet oder in anderer Weise in Anspruch genommen, so ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers sofort hinzuweisen und den Verkäufer selbst unverzüglich von dem aufgetretenen Sachverhalt zu unterrichten.

3.Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Besteller tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen ihnen vereinbarten Kaufpreises einschließlich MWSt. ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4.Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Besteller wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen fremden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.

5.Werden die Liefergegenstände mit anderen fremden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller anteilsmäßig das Miteigentum überträgt.

6.Der Besteller tritt auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7.Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

Gewährleistung: Der Verkäufer gewährleistet gegenüber dem Käufer die Funktionsfähigkeit der Kaufgegenstände, so wie im Angebot oder der Auftragsbestätigung schriftlich vom Verkäufer zugesagt. Falls innerhalb von 24 Monaten vom Tag der Inbetriebnahme an Mängel auftreten, wird der Verkäufer alle erforderlichen Nachregulierungen, Reparaturen und Lieferungen von Ersatzteilen kostenlos durchführen. Ausgewechselte Ersatzteile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Der Anspruch erlischt, wenn an den Kaufgegenständen Eingriffe oder Veränderungen vom Käufer oder von Dritten vorgenommen werden, oder wenn Schäden an den Kaufgegenständen durch vom Verkäufer unkontrollierbare äußere Einflüsse verursacht werden. Dem Käufer obliegt der Nachweis darüber, daß keine Veränderungen oder Eingriffe im obigen Sinne erfolgten. Anstelle einer Reparatur kann nach Wahl des Verkäufers eine Ersatzlieferung erfolgen. Der Käufer ist zur Herabsetzung der Vergütung, oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages berechtigt, wenn nach dreimaliger Nachbesserung oder Ersatzlieferung die beanstandeten Mängel nicht behoben sind. Die Geltendmachung von unmittelbaren oder mittelbaren Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für evtl. Verzögerungsschäden. Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung werden innerhalb der normalen Arbeitszeit (montags bis donnerstags von 8.00 bis 17.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 14.00 Uhr) ausgeführt. Der Verkäufer behält sich vor, bei von Fabrik aus betriebsbereit gelieferten Geräten (sog. steckfertige Geräte) diese vom Käufer auf dessen Kosten und Gefahr an den Verkäufer zur Überprüfung oder Reparatur einsenden zu lassen.

Sonstiges: Der Verkäufer haftet nicht für konstruktiv bedingte Abweichungen des Kaufgegenstandes von vorhandenen Abbildungen und Beschreibungen oder angegebenen technischen Daten. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen oder Teilen von ihnen berührt die Verbindlichkeit der übrigen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht. Folgekosten von Fehlauslösungen (Kosten von Polizeieinsätzen oder anderweitigen Interventionskräften, wie z.B. durch Alarmverfolger des Wachdienstes) werden grundsätzlich nicht übernommen.

Zusatzbedingungen für die Ausführung von Montage- und Anschlußarbeiten: Alle notwendigen Vorarbeiten des Käufers müssen so weit fortgeschritten sein, daß die Leistungen des Verkäufers unbehindert und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Energie und Beleuchtung sind bauseits und auf Kosten des Käufers zu stellen. Der Käufer sorgt dafür, daß die Kaufgegenstände vom Verkäufer unbehindert angeliefert, sachgemäß gelagert und eingebaut werden können. Nach Fertigstellung ist die Arbeit vom Käufer abzunehmen. Die förmliche Abnahme wird durch eine Ingebrauchnahme der Kaufgegenstände ersetzt. Die Haftung aus grob fahrlässigem Verschulden des Verkäufers, seiner Monteure und anderem Personal bei Montage, Installation, Wartung und Reparatur, Inbetriebnahme und Einweisung ist ausgeschlossen, wenn entsprechende Deckungssummen für Sach- und Personenschäden der Betriebshaftpflichtversicherung des Verkäufers überschritten werden. Eine Haftung für Folgeschäden (z.B.Vermögens- oder Verdienstausfall) wird grundsätzlich nicht übernommen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 35274 Kirchhain